|
|
 |
 |
 |
 |
Zwangsvollstreckung
|
|
|
|
Nach oben
|
|
|
Zwangsvollstreckungsgesetz
§1: Zwangsvollstreckung (1) Zwangsweise vollstreckt werden können rechtskräftige Vollstreckungstitel. (2) Die Zwangsvollstreckung obliegt dem Unionsminister der Finanzen. (3) Die Zwangsvollstreckung findet statt durch Überweisung des Geldbetrages bei Geldforderungen, sonst auf geeignete Weise.
§2: Rangfolge Aus dem Vermögen des Schuldners sind die ältesten Zwangsvollstreckungsanträge zuerst zu befriedigen.
§3: Vollstreckungsantrag (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag des Gläubigers betrieben. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel beizufügen sowie die Angabe, in welche Vermögensgegenstände des Schuldners vollstreckt werden soll. (2) Antragsteller kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
§4: Willenserklärungen Ist Gegenstand des Vollstreckungstitels die Abgabe einer Willenserklärung, so bedarf es keiner Vollstreckung. Die Willenserklärung gilt mit der Titulierung als abgegeben.
§5: Gebühren (1) Die Gebühren zugunsten der Unionskasse betragen 5% des Vollstreckungswertes, jedoch mindestens 25 und höchstens 500 Bramer. (2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller. (3) Die Gebühren werden dem Vollstreckungsantrag automatisch von Amts wegen hinzugesetzt und, soweit möglich, direkt vom Schuldner eingetrieben.
§6: Vollstreckungstitel (1) Vollstreckungstitel sind alle Urkunden, die nach Unions- oder Landesrecht vollstreckbar sind und die den schriftlichen Hinweis tragen, dass die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ausgefertigt werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 sind vollstreckbar: a) Rechtskräftige Urteile des Unionsgerichts b) Bestandskräftige Bescheide von Unionsbehörden über öffentliche Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben.
§7: Beugehaft Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, so ist er auf Antrag des Zwangsvollstreckungsbemächtigten durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel.
§8: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
|
Nach oben
|
|
 |