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Unionstarifgesetz (UTG)
§1: Zweck
Dieses Gesetz regelt die Entlohnung von Mitarbeitern der Union und von Mitgliedern der Unionsorgane.

§2: Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Unionsminister der Finanzen zuständig.
(2) Die in diesem Gesetz bezeichneten Zahlungen erfolgen monatlich für jeden laufenden Monat bis zum zehnten Tage des Monats.

§3: Tarifgruppen
Gruppe A: 1.500 Bramer
- Unionspräsident

Gruppe B: 1.000 Bramer
- Unionsrichter
- Oberster Unionsanwalt

Gruppe C: 750 Bramer
- Unionsbankpräsident
- Präsident des Unionsparlamentes
- Präsident des Unionsrates

Gruppe D: 200 bis 600 Bramer
- Sonstige nicht-politische Mitarbeiter der Union; die Festlegung erfolgt durch Arbeitsvertrag.

§4: Unionsregierung
Für die Mitglieder der Unionsregierung, die Staatssekretäre und sonstigen politischen Mitarbeiter der Unionsregierung steht ein Höchstbetrag von 6.000 Bramer zur Verfügung. Über die Verteilung entscheidet der Unionskanzler durch Organisationserlass. Keine Person darf aus diesem Betrag mehr als 1.500 Bamer erhalten.

§5: Mitglieder des Unionsparlaments
Mitglieder des Unionsparlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung von 200 Bramer.

§ 6 Außenministerium

Das Außenministerium erhält einen monatlichen Etat von 1500 Bramern zur freien Verfügung. Nutzung und Verteilung legt der Außenminister durch einen Organisationserlass fest.


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