Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und Form des Unionshaushalts.
§ 2 Haushaltserstellung
(1) Für jedes Quartal wird mindestens einem Monat vor Beginn des betreffenden Quartals von der Unionsregierung ein Haushaltsentwurf eingebracht. (2) Der Haushalt muss alle erwarteten Ausgaben und Einnahmen aufführen. (3) Unmittelbar von einem Gesetz für die Demokratische Union R****** verpflichtend festgelegte Ausgaben sind nicht genehmigungspflichtig.
§ 3 Nachtragshaushalt
Fallen Ausgaben oder Einnahmen an, die zur Zeit der Aufstellung des geltenden Unionshaushalts gar nicht oder nicht in der richtigen Höhe vorhergesehen werden konnten, kann das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit einen Nachtragshaushalt beschließen.
§4 Berichte
Die Unionsregierung ist verpflichtet, dem Unionsparlament binnen einer Woche nach Ablauf jedes Kalendermonats über die Einnahmen und Ausgaben des Monats sowie das Vermögen der Demokratischen Union R****** zu berichten.
§ 5 Haushaltssperre
(1) Die Unionsregierung kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung des Unionskanzlers möglich. (2) Das Unionsparlament kann eine Haushaltssperre verhängen, um so alle Zahlungen einzufrieren, die nicht gesetzlich festgelegt sind. In diesem Falle sind weitere Ausgaben nur mit Genehmigung des Unionsparlaments durch einfache Mehrheit möglich.
Gesetz über die Stabilisierung der Länder- und Unionsfinanzen
§ 1. Artikel 8 des Gesetzes zur Steigerung der Wirtschaftsaktivität und Konsolidierung des Unionshaushaltes wird ersatzlos gestrichen.
§ 2. (1) Die bereits gezahlten Summen werden wieder den Landeshaushalten beziehungsweise dem Unionshaushalt zugeführt. (2) Die Rückerstattung geschieht bis zum 28. Februar 2005.
§ 3. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.