|
|
 |
 |
 |
 |
UGGe
|
|
|
|
Nach oben
|
|
|
Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe) §1 Gründung von Gesellschaften (1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union R****** (nachfolgend R******) genannt ist frei. (2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union R****** gegründet.
§2 Pflicht zur Geschäftsadresse (1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen. (2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen. (3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 500 Bramer zu verhängen. (4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.
§3 Rechtsformen (1) Gesellschaften, haben eine Rechtsform nach den §4 oder 5 zu wählen. Diese können kombiniert werden. (2) Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.
§4 Personengesellschaften Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.
§5 Kapitalgesellschaften (1) Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft sind mindestens 5 000 Bramer Einlage auf einem separaten Konto einzuzahlen. Das Konto ist als Einlagekonto zu kennzeichnen und der Einlagebetrag darf nicht für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verwendet werden. (2) Wenn nichts Anderes vereinbart, ist die Einlage je Gesellschafter nach der Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft zu entrichten. (3) Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
§6 Verstöße gegen dieses Gesetz Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren.
§7 Auflösung von Gesellschaften (1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union R****** bei Bovigo ausgetragen worden ist. (2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu. (3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen.
§8 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbe- und Gesellschaftsgesetz.
|
Nach oben
|
|
 |