Unionsgesetz über die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Einrichtungen (Unionsvergabegesetz - UVergG)
§1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Einrichtungen, die der Demokratischen Union R****** unterstehen.
§2 Öffentliche Ausschreibung (1) Aufträge sind öffentlich auszuschreiben. (2) Die Ausschreibung muss mindestens sieben Tage laufen.
§3 Vergaberichtlinien Unter Berücksichtigung des Preis- / Leistungsverhältnisses sind bei der Auftragsvergabe in der Demokratischen Union R****** ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
§4 Weitergabe von Leistungen Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
§5 Kostenlose Leistungen (1) Bietet eine natürliche oder juristische Person einer Einrichtung der Demokratischen Union R****** eine entgeltlose Leistung an, so hat die entsprechende Einrichtung die Leistung öffentlich bekannt zu geben und eventuell andere Angebote einzuholen. (2) Weiterhin ist nach den Vorschriften der §§2 und 3 zu verfahren.
§6 Schlussbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.