Steueramnestiegesetz
§1 Allen Personen, Unternehmen und Vereinen, die beim Unionsamt für Finanzen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als säumige Steuerschuldner registriert sind, werden die Steuerschulden erlassen. Dies gilt nur für Unionssteuern.
§2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung.
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