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Gesetze

Hier finden Sie die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Erlasse aus dem finanz- und wirtschaftspolitischen Bereich.


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Gesetz zur Steigerung der Wirtschaftsaktivität und Konsolidierung des Unionshaushaltes
Artikel 1:

Es wird das folgende "Unionstarifgesetz" (UTG) eingeführt:

§1: Zweck
Dieses Gesetz regelt die Entlohnung von Mitarbeitern der Union und von Mitgliedern der Unionsorgane.

§2: Zuständigkeit
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist der Unionsminister der Finanzen zuständig.
(2) Die in diesem Gesetz bezeichneten Zahlungen erfolgen monatlich für jeden laufenden Monat bis zum zehnten Tage des Monats.

§3: Tarifgruppen
Gruppe A: 1.500 Bramer
- Unionspräsident

Gruppe B: 1.000 Bramer
- Unionsrichter
- Oberster Unionsanwalt

Gruppe C: 750 Bramer
- Unionsbankpräsident
- Präsident des Unionsparlamentes
- Präsident des Unionsrates

Gruppe D: 200 bis 600 Bramer
- Sonstige nicht-politische Mitarbeiter der Union; die Festlegung erfolgt durch Arbeitsvertrag.

§4: Unionsregierung
Für die Mitglieder der Unionsregierung, die Staatssekretäre und sonstigen politischen Mitarbeiter der Unionsregierung steht ein Höchstbetrag von 6.000 Bramer zur Verfügung. Über die Verteilung entscheidet der Unionskanzler durch Organisationserlass. Keine Person darf aus diesem Betrag mehr als 1.500 Bamer erhalten.

§5: Mitglieder des Unionsparlaments
Mitglieder des Unionsparlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung von 200 Bramer. Wer zugleich ein Gehalt nach §4 bezieht, dem werden 10% dieses Gehalts von der Entschädigung abgezogen.

§6 Diplomatisches und konsularisches Corps
Mitarbeiter im diplomatischen und konsularischen Corps der Union werden pro Botschaftsbericht nachträglich bezahlt. Die Bezahlung liegt bei 50 Bramer pro Bericht. Es werden im Kalendermonat maximal 5 Berichte je Botschaft vergütet.


Artikel 2:
Es wird das folgende "Unionssteuergesetz" (UStG) eingeführt:

§1: Zweck
Dieses Gesetz regelt die Entrichtung von Steuern und Zöllen an die Union.

§2: Zuständigkeit
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(2) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

§3: Rechtsmittel
(1) Gegen einen automatischen oder manuellen Steuer- oder Zollbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zugang Widerspruch beim Unionsminsister der Finanzen erhoben werden.
(2) Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, steht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchsbescheides der Verwaltungsrechtsweg offen.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind vorläufig vollstreckbar.


§4: Personensteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank.
(2) Für jeden Geldeingang auf den Konten einer Person wird eine Geldumsatzsteuer von 12,5% erhoben. Geldumsatz ist jeder Zahlungseingang auf den Konten.
(3) Für das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Person wird für den Teil über 25.000 Bramer 0,5% Vermögensteuer erhoben.

§5: Körperschaftssteuern
(1) Steuerschuldner nach dieser Vorschrift ist jede Körperschaft, also jeder Verein und jedes Unternehmen mit Konto bei der Unionsbank. Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift sind auch Personengesellschaften.
(2) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden 12,5% Steuern erhoben.
(3) Auf das Vermögen (Geldguthaben) auf den Konten einer Körperschaft werden 0,5% Vermögensteuer erhoben.

§6: Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld von der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Wer nach diesen Vorschriften zollpflichtig ist, hat unaufgefordert spätestens am vierzehnten Tag des folgenden Kalendermonats diesen Umstand dem Unionsminister der Finanzen anzuzeigen. Die Anzeige muss eine vollständige Aufstellung der Ausfuhren und eine Aufstellung der Einfuhren, die der Zollpflichtige in Abzug bringen will, enthalten.
(6) Der Unionsminister der Finanzen erlässt daraufhin einen Zollbescheid, im übrigen gilt §3.
(7) Die Zollpflichtigkeit kann nach Ablauf der Anzeigefrist auch von Amts wegen festgestellt werden. In diesem Fall ist auf den Zollbetrag auf Aufschlag von 100% festzusetzen.
(8) Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen.

§7: Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.


Artikel 3:
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

§1:
§101 Absatz 3 wird aufgehoben.

§2:
Es wird ein neuer §101a eingefügt:
§101a: Steuerhinterziehung
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur Höhe des Vorteils betragen.

Artikel 4:
Das "Gesetz zur Besoldung von Staatsdienern und zur Entschädigung politischer Würdeträger auf Unionsebene" wird aufgehoben.


Artikel 5:
Das "Gesetz über unionsweite Steuern" wird aufgehoben.


Artikel 6:
Das "Unionshaushaltssicherungsgesetz" wird aufgehoben.


Artikel 7:
Das "Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen" wird aufgehoben.

Artikel 8:
- gestrichen -

Artikel 9:
(1) Die Artikel 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2, 5 und 4 dieses Gesetzes treten am 01.09.2004 in Kraft. Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Inkrafttreten der Artikel 1 und 5 auf spätestens den 01.10.2004 zu verschieben.


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